Tierschutz und Tierhaltung
Zweck des Tierschutzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
Aufgabe des Tierschutzes ist es, durch Überprüfungen und Maßnahmen in gewerblichen, landwirtschaftlichen und privaten Tierhaltungen die tierschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen. Dabei wird geprüft, ob die Tiere ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden.
Tierschutzverstöße
Eine nicht artgerechte Haltung, Vernachlässigung und Aussetzung von Tieren bis hin zur mutwilligen Tierquälerei wird als Tierschutzverstoß angesehen. Neben den üblichen Haustieren fallen darunter die Tiere der Landwirtschaft, ebenso exotische Tiere und Wildtiere.
Sollte ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen, wird der Amtstierarzt beraten oder belehren, wenn dies nicht zum Erfolg führt, kommt es zu Anordnungen von Maßnahmen, deren Nichteinhaltung auch eine Fortnahme des Tieres oder ein Halteverbot zur Folge haben kann. Ebenfalls können Bußgelder erhoben oder Strafanzeigen gestellt werden.
Damit der Amtstierarzt einer Anzeige gezielt nachgehen kann, werden folgende Angaben unbedingt benötigt:
- Name, Adresse und Telefonnummer des Anzeigenden
- Name, Straße, Hausnummer und Ort des Tierhalters
- genaue Beschreibung der Beobachtungen mit Datum, Uhrzeit
- betroffene Tierart und Anzahl der Tiere
- Beschreibung des Tieres und Ort der Tierhaltung
Wenden Sie sich dazu bitte an das Veterinäramt.
Telefon (Sekretariat): 02361/53-2125, Fax: 02361/53-2227, Email: fd39@kreis-re.de
Üben Sie eine genehmigungspflichtige Tätigkeit gem. § 11 Tierschutzgesetz aus?
Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zucht, der Haltung und dem Handel von Tieren unterliegen der Erlaubnispflicht nach § 11 des Tierschutzgesetzes. Für folgende Tätigkeiten wird eine Genehmigung gemäß Tierschutzgesetz benötigt:
- das Halten von Tieren für andere in einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung (Pension)
- ausstellen von Tieren in einem zoologischen Garten oder ähnlichen Einrichtungen
- Durchführung von Tierbörsen
- Ausbildung von Schutzhunden für andere
- gewerbsmäßiges Betreiben eines Reit- und Fahrbetriebs
- gewerbsmäßiges Züchten von Hunden, Katzen oder andere Tieren
- gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren
- gewerbsmäßiges zur Schaustellen von Tieren
- gewerbsmäßiges Bekämpfen von Wirbeltieren als Schädlinge
- gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden und Hundehaltern
- Hundeschulen/Hundetrainer
Notwendige Unterlagen:
Tierhaltung
Insbesondere bei landwirtschaftlichen Nutztieren wie Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Geflügel müssen Halterinnen und Halter tierseuchenrechtliche Bestimmungen beachten, wie das Anmelden bei der Tierseuchenkasse, das Pflegen von Kontrollbüchern oder das Beschaffen eines Gesundheitszeugnisses.
- Bestandsregister Schafe/Ziegen
- Bestandsregister Rinder
- Bestandsregister Schweine
Für Geflügelhalter gelten neben den allgemeinen tierseuchenrechtlichen Vorschriften, die für alle anderen Halter von Vieh (Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden etc.) einige Besonderheiten
- Geflügel-Bestandsregister Merkblatt für Tierhalter und Informationen zur Tierzahlmeldung Tierseuchenkasse-Neuanmeldung Tierseuchenkasse-Meldebogen Bestandsregister Schafe/Ziegen Bestandsregister Rinder Bestandsregister Schweine
- Geflügel-Bestandsregister-Muster
Für das Verbringen und Wandern von Bienen ist ein amtliches Gesundheitszeugnis erforderlich.
- Ausstellung Wandergenehmigung
- Antrag Ausnahmegenehmigung
Alle erforderlichen Formulare und Merkblätter finden Sie hier.
Betriebs- und Umbaukonzept Sauenhaltung
Folgende Haltungsvorgaben gelten künftig für Sauen im Deckbereich:
- Die Einzelhaltung der Sauen und Jungsauen im Deckzentrum (z.B. in Kastenständen) ist verboten.
- Im Deckbereich muss jeder Sau und jeder Jungsau in der Zeit vom Absetzen der Ferkel bis zur Besamung eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens fünf Quadratmeter zur Verfügung stehen. Diese muss so gestaltet sein, dass den Sauen Rückzugsmöglichkeiten, Aktivitätsbereiche und Liegebereiche zur Verfügung stehen. Fressliegebuchten und sonstige Fressplätze gelten dabei nicht als Rückzugsmöglichkeiten.
- Unmittelbar nach dem Zeitraum der Besamung müssen die Sauen weiterhin in der Gruppe gehalten werden mindestens entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur Haltung im Wartestall.
Die Pflicht zur Vorlage eines Konzeptes entfällt, wenn bis zum 09.02.2024 verbindlich erklärt wird, dass die Sauenhaltung spätestens bis zum 09.02.2026 endgültig aufgegeben wird. Die Aufgabe der Sauenhaltung muss dann bis zum 09.02.2026 erfolgt sein.
Für eine Rückmeldung oder ein Betriebs- und Umbaukonzept verwenden Sie bitte dieses Formular.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Landwirtschaftskammer